Start Über uns Veranstaltungen Adressen Anmeldung  
Service 
  Veranstaltungen heute
 
Über uns 
  Impressum
Vorstand
Satzung

Newsletter abonnieren
 
 

Satzung


Satzung für "Ankommen- Kulturverein Berlin Brandenburg" (e.V.)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Ankommen - Kulturverein Berlin Brandenburg e.V." - im folgenden "Verein" genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des kulturellen Lebens der Bundesländer Berlin und Brandenburg.

2. Aufbau eines allgemein zugänglichen und kostenfreien Informationssystems über kulturelle Aktivitäten in den Bundesländern Berlin und Brandenburg und deren Präsentation im Internet.

3. Im Rahmen des Nebenzwecks beabsichtigt der Verein die Durchführung von gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen/Festivals und Gastspielen in beiden Bundesländern.

4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.



§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.



§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.



§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.



§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.



§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich (mittels E-Mail oder Brief) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.


3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden Satzungsänderungen, Wahl und Abberufung von Vorständen sowie Haushaltbeschlüsse, die 5 % des Gesamthaushaltes überschreiten. Die werden auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich, mindestens aber 14 Tage vorher einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

5. Der 1.Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.



§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, so auch die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.



§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei, maximal sechs Mitgliedern zusammen und bestimmt aus diesem Kreis:

einem 1. Vorsitzenden
einem 2. Vorsitzenden
einem Schatzmeister

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) und der/die 2.Vorsitzende(r). Der 1. Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahlversammlung im Amt.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer für die laufende Tätigkeit einzusetzen. Er übernimmt zwischen den Vorstandssitzungen die Rechte und Pflichten des 1.Vorsitzenden. Der Geschäftsführer wird je nach Notwendigkeit, maximal in Anlehnung an den dafür ihn zutreffenden BAT vergütet.



§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.



§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnütziger Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die Stiftung Preußische Seehandlung zu überführen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.






Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 17.10.2003 beschlossen.
Die gekennzeichneten Passagen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 14.05.2017 geändert.

Datenschutzerklärung von „ankommen“ - Kulturverein Berlin Brandenburg e. V., kurz KVBB

Welche Informationen erfassen wir von Ihnen?

Die Informationen, die wir über Sie speichern und verarbeiten, stammen aus Ihrer Anmeldung zur Mitgliedschaft bzw. Ihrer Eintragung für unsere Newsletter. Insgesamt können wir so die folgenden Daten über Sie erfassen und verarbeiten:
  • Personenbezogene Daten und Kontaktinformationen: Name, Anrede Geburtsdatum, Titel, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Interessen bezüglich der Newsletter.
  • Zahlungsinformationen: Rechnungsinformationen, Bankverbindung.
Mit Auswahl der Zahlungsarten „Rechnung“ und „Lastschrift“ werden wir Inhaber des Zahlungsanspruchs. Gezahlt werden von uns Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Kartenentgelte sowie Spenden.

Nutzung der Daten

Wir nutzen Ihre angegebenen Kontaktdaten ggf. auch, um mit Ihnen telefonisch oder per E-Mail in Kontakt zu treten. Die Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet ohne Ihre ausdringliche Veranlassung.

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald die Rechtsgrundlage Ihrer Verarbeitung (Kündigung der Mitgliedschaft bzw. des Newsletters) entfällt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. In jedem Fall können Sie unentgeltlich Auskunft über Ihre gespeicherten Daten verlangen.

Cookies

Auf unserer Website werden keine Cookies angewandt.